§ 27 Z 1 AngG - Spricht ein Arbeitgeber trotz Vorliegens eines Entlassungsgrundes (hier: die Bestreitung des Vorhandenseins von Geschäftsunterlagen und die anschließende Vernichtung dieser Unterlagen) die Entlassung nicht aus, sondern belässt es bei einer Abmahnung des Arbeitnehmers, hat er auf sein aus diesem Vorfall resultierendes Entlassungsrecht verzichtet. Auch das erneute Abstreiten des vom Arbeitgeber bereits abgemahnten Fehlverhaltens rechtfertigt keine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit.