KV-Handelsangestellte - Um eine Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Verkäufer auszuschließen, kommt es für die Einstufung eines allein in einem Geschäft tätigen Verkäufers in die Beschäftigungsgruppe 3 des KV-Handelsangestellte einzig darauf an, dass der Verkäufer mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit bezogen auf sein persönliches Beschäftigungsausmaß als einziger Verkäufer im Geschäft tätig ist. Keinesfalls kann das Überwiegen der alleinigen Tätigkeit an den Geschäftsöffnungszeiten oder an den Arbeitstagen (oder der wöchentlichen Normalarbeitszeit) gemessen werden.