KV-Metallgewerbe - Besteht die zeitlich überwiegende Tätigkeit einer als Sekretärin angestellten Arbeitnehmerin in einfach wahrzunehmendem Telefondienst und Korrespondenz nach genauer Anweisung, ist sie trotz vereinzelter selbstständig erledigter Tätigkeiten in die Verwendungsgruppe II des KV-Metallgewerbe einzureihen.
OLG Wien 29. 11. 2006, 7 Ra 153/06f