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Einstufung einer Sekretärin nach dem KV-Metallgewerbe

KollektivverträgeARD 5752/5/2007 Heft 5752 v. 27.2.2007

KV-Metallgewerbe - Besteht die zeitlich überwiegende Tätigkeit einer als Sekretärin angestellten Arbeitnehmerin in einfach wahrzunehmendem Telefondienst und Korrespondenz nach genauer Anweisung, ist sie trotz vereinzelter selbstständig erledigter Tätigkeiten in die Verwendungsgruppe II des KV-Metallgewerbe einzureihen.

OLG Wien 29. 11. 2006, 7 Ra 153/06f

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