§ 27 AlVG, § 19e Abs 1 AZG - Wird das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers vor Ablauf der vollen Geltungsdauer der Altersteilzeitvereinbarung (Blockmodell) beendet, ist ihm das bis zur Kündigung erworbene Zeitguthaben entsprechend abzugelten. Liegen in der Vollarbeitsphase Krankenstände, steht dem Arbeitnehmer für diese Zeiträume nur das der jeweils geleisteten Entgeltfortzahlung entsprechende Entgelt zu. Für Zeiten der 50%igen Entgeltfortzahlung ist für die Freizeitphase somit nur die Hälfte jenes Zeitguthabens gutzuschreiben, das bei tatsächlicher Arbeitsleistung erworben worden wäre, und für Zeiten, in denen der Entgeltfortzahlungsanspruch bereits ausgeschöpft war, steht dem Arbeitnehmer gar kein Entgelt zu.