§ 4 Abs 4 EStG , § 7 Abs 2 KStG - Wird für eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter ein Darlehen aufgenommen, so können die damit zusammenhängenden Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden, weil mit der Ausschüttung des erwirtschafteten Gewinns die Überlassung von Kapital durch die Gesellschafter abgegolten wird und insofern ein betrieblicher Zusammenhang angenommen werden kann. Die Fremdfinanzierung einer Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG an den Gesellschafter führt hingegen nicht zu Betriebsausgaben.