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Unverzügliche Meldung des Krankenstandes

ArbeitsrechtARD 5748/3/2007 Heft 5748 v. 13.2.2007

OLG Wien 17. 8. 2006, 10 Ra 82/06m

§ 4 Abs 1 EFZG , § 17a Abs 7 BAG - Gemäß § 4 Abs 1 EFZG - diese Bestimmung ist nach § 17a Abs 7 BAG auch auf ein Lehrverhältnis anzuwenden - ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, eine Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber ohne Verzug bekannt zu geben und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung vorzulegen.

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