OLG Wien 17. 8. 2006, 10 Ra 82/06m
§ 4 Abs 1 EFZG , § 17a Abs 7 BAG - Gemäß § 4 Abs 1 EFZG - diese Bestimmung ist nach § 17a Abs 7 BAG auch auf ein Lehrverhältnis anzuwenden - ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, eine Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber ohne Verzug bekannt zu geben und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung vorzulegen.