§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG - Für den Anfall der Berufsunfähigkeitspension ist die vollständige Aufgabe der Tätigkeit entscheidend, aufgrund deren der Versicherte als berufsunfähig gilt. Ein Versicherter, der zunächst als „Verfahrenstechniker in der Papiertechnologie“ im Angestelltenverhältnis beschäftigt war, sich später selbstständig machte und der als Selbstständiger zwar seine Tätigkeit anders gestaltete, um kalkülüberschreitende Belastungen zu vermeiden, jedoch weiterhin die frühere Berufstätigkeit als „Verfahrenstechniker in der Papiertechnologie“ ausgeübt hat, hat Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension daher erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er die zuletzt auf Selbstständigkeitsbasis ausgeübte Berufstätigkeit als Verfahrenstechniker aufgegeben hat. Auch der Umstand, dass zuletzt keine kalkülüberschreitenden Arbeiten mehr ausgeführt wurden, reicht nicht für den Anfall der Berufsunfähigkeitspenion aus, solange die Berufstätigkeit nicht aufgegeben wird.