§ 19 Abs 1 dErbStG - Beim Grundvermögen, beim Betriebsvermögen, bei Anteilen an Kapitalgesellschaften und bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen genügt die erbschaftssteuerliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage schon auf der Bewertungsebene nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes.