§ 4 Abs 1 , § 24 Abs 3 EStG - Bei Entnahme von Betriebsgebäuden kann das Finanzamt als einkommensteuerrechtliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Aufgabegewinnes bzw für die Berechnung der Einkünfte aus anschließender Vermietung und Verpachtung nur den gemeinen Wert ohne Umsatzsteuer heranziehen.
VwGH 25. 10. 2006, 2004/15/0093