§ 29 , § 34 AngG , § 29 Abs 7 KVI - Ein unberechtigt entlassener Arbeitnehmer, der anstatt der Kündigungsentschädigung einen höheren Ersatzanspruch basierend auf einer KV-Bestimmung geltend macht, die allerdings auf ihn nicht zur Anwendung gelangt, hat dadurch nicht die rechtzeitige Geltendmachung der ihm zustehenden Kündigungsentschädigung verwirkt. Durch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs wurde der Lauf der Präklusivfrist für die Kündigungsentschädigung unterbrochen.