§ 12 Abs 3 lit f AlVG - Der Besuch eines 8 Semester dauernden Vollzeitstudiums an einer Fachhochschule schließt gleichzeitige Arbeitslosigkeit aus, weil unwiderleglich zu vermuten ist, dass der Student nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert ist. Ob das Studium tatsächlich aktiv vorangetrieben wird, ist unerheblich.
VwGH 15. 2. 2006, 2004/08/0062