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Richtlinien zur Abänderung von Bescheiden gemäß § 295a BAO

Lohnsteuer und AbgabenARD 5739/15/2007 Heft 5739 v. 12.1.2007

Erlass des BMF vom 29. 11. 2006, BMF-010103/0083-VI/2006

Gemäß § 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruchs hat.

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