§ 1 Abs 1 Z 1 , § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG - Da es möglicherweise nicht ausreichend ist, lediglich die Bemessung der Erbschaftssteuer für Grundbesitz auf Grundlage des Einheitswerts ( § 19 Abs 2 und Abs 3 ErbStG ) als verfassungswidrig aufzuheben, hat der VfGH nunmehr beschlossen, die Erbschaftssteuerpflicht selbst auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
VfGH 12. 12. 2006, B 3391/05

