§ 8 Abs 2, § 14 BEinstG - Einem behinderten Arbeitnehmer kommt der besondere Kündigungsschutz nach BEinStG nicht zu, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung kein Bescheid iSd § 14 BEinStG vorliegt, der die Eigenschaft eines begünstigten Behinderten zuerkennt. Dass zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs die Behinderteneigenschaft tatsächlich vorgelegen ist, ist nicht ausreichend.