LSt-Protokoll 2006, Erlass des BMF vom 13. 10. 2006, BMF-010203/0403-VI/7/2006
Arbeitnehmer von metallverarbeitenden Betrieben müssen aufgrund von saisonalen Arbeitsspitzen Überstunden im Anschluss an die Normalarbeitszeit bis in die Nacht hinein leisten (in der Regel bis 22:00 Uhr).