LSt-Protokoll 2006, Erlass des BMF vom 13. 10. 2006, BMF-010203/0403-VI/7/2006
Für Nachtbereitschaftsdienste (18:00 Uhr - 08:00 Uhr) am Sitz der Apotheke wird eine gemäß § 68 Abs 1 EStG steuerfreie pauschale Nachtdienstzulage ausbezahlt, ohne dass für diese Zeiten ein gesonderter Grundlohn bezahlt wird.