§ 53b Abs 2 Z 2 ASVG - Seit dem 1. 1. 2005 gebührt Dienstgebern, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, bei Krankheit ihrer Arbeitnehmer ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung ein Zuschuss bis zum zeitlichen Höchstausmaß von 6 Wochen (= 42 Kalendertage) je Arbeitsjahr. Kurzfristige Krankheiten (dh bis zu 10 Kalendertagen) begründen keinen Zuschuss. Erkrankt daher ein Dienstnehmer für beispielsweise durchgehend 63 Tage (erste Erkrankung in einem Arbeitsjahr), so steht dem Dienstgeber für ihn ein Zuschuss für die maximale Dauer von 42 Kalendertagen (6 Wochen) und nicht bloß für 32 Tage (42 minus 10) zu.