§ 1295 ABGB - Wurde wegen beachtlicher Kassafehlbeträge in einer Filiale eine Videoüberwachung durch eine Detektei eingerichtet und konnten dadurch nicht nur diese - von einem Lehrmädchen verursachten - Kassenfehlbeträge aufgeklärt werden, sondern wurde auch eine zweite Verkäuferin dabei ertappt, als sie sich Kundenrabatte aneignete - was aber nicht zu einem Kassenfehlbestand führte -, können die Detektivkosten nicht auch anteilig auf diese zweite Verkäuferin überwälzt werden.