§ 203 ASVG - Die Zurechnung eines Unfallschadens zur gesetzlichen Unfallversicherung hat in mehreren Stufen zu erfolgen: Nach Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen Erwerbstätigkeit und Unfall sowie des „inneren“ Zusammenhangs muss die aus dem geschützten Lebensbereich stammende, in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Ursache „wesentliche Bedingung“ (wesentlich mitwirkende Ursache) für den Eintritt des Körperschadens sein. Als wesentlich wird eine Bedingung insbesondere dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der „Erfolg“ nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, etwa wenn der Leidenszustand durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können.