§ 113 Abs 4, § 132 ArbVG - Für die Entsendung der Belegschaftsvertreter in den Generalrat der OeNB ist der Zentralbetriebsrat (ZBR) zuständig, obwohl § 113 Abs 4 ArbVG die Entsendung von Belegschaftsvertretern in den Generalrat der OeNB nicht als Kompetenz des ZBR aufzählt, was aber als planwidrige Lücke anzusehen ist. Der ZBR hat dabei nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes vorzugehen. Werden die Grundsätze des Verhältniswahlrechts nicht eingehalten, so begründet dies eine Nichtigkeit eines allfälligen Entsendungsbeschlusses des ZBR.