§ 113, § 132 GSVG - Der Erwerb weiterer Versicherungszeiten während des Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitspension führt bei Aufgabe der Tätigkeit nicht sofort zu einer Neuberechnung der Pension. Die Berücksichtigung dieser weiteren Versicherungszeiten kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein neuer Versicherungsfall eintritt.