§ 607 Abs 7 und Abs 9 ASVG - Bei der Alterspension bzw der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer handelt es sich um zwei unterschiedliche Pensionsleistungen, die auch im Übergangsrecht getrennt zu behandeln sind. Hat daher ein Versicherter die Gewährung einer Alterspension beantragt, kommt die mit der Pensionsreform 2003 für diese Pensionsleistung eingeführte Übergangsregelung des § 607 Abs 7 ASVG zur Anwendung und nicht die bei Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer vorgesehene Übergangsbestimmung des § 607 Abs 9 ASVG.