§ 33 Abs 4 Z 1 EStG - Einem gemäß § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtigen ungarischen Staatsbürger, der in Österreich einen Zweitwohnsitz hat und Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt, ist (nach dem Beitritt Ungarns zur EU) aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbotes und der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten der Alleinverdienerabsetzbetrag auch dann zu gewähren, wenn seine Ehefrau, mit der er in Ungarn im gemeinsamen Haushalt lebt, nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich unterworfen ist.