Art 13 VO (EWG) 1408/71 , § 2 Abs 1 KBGG, § 2 Abs 8 FLAG - Eine mit einem Niederländer verheiratete österreichische Mutter eines Kindes, die sich abwechselnd in Österreich und den Niederlanden, mehrheitlich aber doch in den Niederlanden aufhält (= Mittelpunkt der Lebensinteressen) und zum maßgeblichen Zeitpunkt keiner Beschäftigung in Österreich nachgeht, hat keinen Anspruch auf das österreichische Kinderbetreuungsgeld, und zwar weder nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts noch nach jenen des österreichischen Rechts.