§ 22 Abs 6 ASchG, § 25 Abs 1 AStV - Der Arbeitnehmerschutzvorschrift des § 25 Abs 1 AStV, wonach Arbeitsräume ua Lichteintrittsflächen aufweisen müssen, die in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen und direkt ins Freie führen müssen, wird allein durch das bauliche Vorhandensein von Lichteintrittsflächen im erforderlichen Ausmaß nicht entsprochen. Es ist vielmehr zu gewährleisten, dass die Lichteintrittsflächen nicht durch Lagergut (hier: Getränkeflaschen und Getränkekisten) verstellt sind. Da auch Getränkeflaschen die natürliche Belichtung nicht völlig unberührt lassen, sind die Lagerungen von Getränkeflaschen bzw Getränkekisten in ihrer flächenmäßigen Gesamtausdehnung von den zur Verfügung stehenden Lichteintrittsflächen zu subtrahieren und die Restfläche an den Kriterien der Arbeitsstättenverordnung zu messen.