§ 333 Abs 4 ASVG - Ob ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber die Verantwortung übertragen hat, die Arbeitspartien auf der Baustelle einzuteilen und die konkrete Arbeit den Kollegen zuzuweisen, von diesem Weisungsrecht gegenüber den untergeordneten Arbeitskollegen tatsächlich Gebrauch macht, ist für seine Qualifikation als Aufseher im Betrieb nach § 333 Abs 4 ASVG unerheblich. Für die Anwendung des Dienstgeberhaftungsprivilegs nach dieser Bestimmung ist vielmehr entscheidend, ob der Arbeitsunfall, bei dem ein Arbeitnehmer verletzt wurde, im Rahmen eines Arbeitsgangs geschah, der vom Aufseher auftragsgemäß geleitet wurde; ist dies der Fall, haften der Arbeitgeber bzw der Aufseher im Betrieb nur bei vorsätzlicher Verursachung.