§ 334 Abs 1 ASVG - Hat ein Partieführer auf einer Baustelle ausdrücklich gebilligt, dass sich die auf einem Dach beschäftigten Arbeiter bei ihrer absturzgefährdeten Tätigkeit nicht angurten, und entsprechende Anordnungen bewusst unterlassen, ist dies als grob fahrlässiges Verhalten zu beurteilen. Stürzt in der Folge ein Arbeiter vom Dach, haftet der Partieführer dem Sozialversicherungsträger für alle aufgrund dieses Arbeitsunfalls dem verletzten Arbeitnehmer zu gewährenden Leistungen mit Ausnahme einer Integritätsabgeltung.