Durch eine Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung werden Ausländer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten bei Tätigkeiten im Bereich Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen, wenn
die zu pflegende Person, ihre Angehörigen oder eine inländische Pflege- und Betreuungseinrichtung Arbeitgeber sind,