§ 273 Abs 2 ASVG, § 255 Abs 4 ASVG - Eine in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich als Arztsekretärin in einem Krankenhaus beschäftigte Versicherte kann auf die Tätigkeit einer Bürohilfskraft/Bürogehilfin verwiesen werden. Dies stellt eine zumutbare Änderung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Arztsekretärin dar, weil eine Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale vorliegt und eine gewisse Einschränkung an selbstständiger bzw eigenverantwortlicher Tätigkeit sowie ein gewisser Verlust an Einkommen (hier: ca € 200,- brutto) und Sozialprestige hingenommen werden muss. Die Versicherte hat somit keinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension.