§ 9 ARG - Ein Arbeitnehmer behält für die infolge eines Feiertags ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt (= Feiertagsentgelt). Ihm gebührt jenes Entgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht wegen des Feiertags (oder der Ersatzruhe) ausgefallen wäre. Ein Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat außer diesem Entgelt nach § 9 Abs 1 ARG auch noch Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (= Feiertagsarbeitsentgelt), es sei denn, es wird Zeitausgleich vereinbart.