§ 1 KautSchG - Auch wenn das Kautionsschutzgesetz grundsätzlich auch auf arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse anwendbar ist, kann sich darauf ein Tankstellenpächter nicht berufen, der mit einem Mineralölunternehmen einen Franchisevertrag abgeschlossen hat, im Gegensatz zu echten Dienstnehmern Entgelt (Franchisegebühren) und für den Verpächter vereinnahmte Gelder schuldet und zur Sicherung vertraglicher Ansprüche eine Kaution leisten musste. Der Franchisegeber durfte sich daher zulässigerweise eine Bankgarantie als Kaution zur Sicherung der nach Ende der Geschäftsbeziehungen ergebenden Entgeltforderungen gegen den Franchisenehmer (somit zur Sicherung der vertraglichen Erfüllungsansprüche) bestellen lassen. In diesem Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Sicherheitenbestellung die Zwecke des KautSchG vereitelt werden könnten.