§ 68 Abs 1 ASVG - Gemäß § 68 Abs 1 vierter Satz ASVG wird die Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Unter einer derartigen Maßnahme ist jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der Feststellung der Beitragsschulden dient.