§ 67 Abs 1 und Abs 2 EStG - Werden einem Ehepaar, das im Rahmen eines Dienstvertrages Immobilien vermittelt, neben einer monatlichen Mindestprovision in Höhe von S 42.000,- (bzw S 32.000,-) vierteljährlich 80 % der insgesamt S 188.000,- (bzw S 145.000,-) pro Quartal übersteigenden Provisionen ausgezahlt, handelt es sich bei diesen Provisionsspitzen um sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 und Abs 2 EStG und nicht um laufende Bezüge.
VwGH 13. 9. 2006, 2002/13/0097