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Provisionsspitzen als sonstige Bezüge

Lohnsteuer und AbgabenARD 5722/14/2006 Heft 5722 v. 25.10.2006

§ 67 Abs 1 und Abs 2 EStG - Werden einem Ehepaar, das im Rahmen eines Dienstvertrages Immobilien vermittelt, neben einer monatlichen Mindestprovision in Höhe von S 42.000,- (bzw S 32.000,-) vierteljährlich 80 % der insgesamt S 188.000,- (bzw S 145.000,-) pro Quartal übersteigenden Provisionen ausgezahlt, handelt es sich bei diesen Provisionsspitzen um sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 und Abs 2 EStG und nicht um laufende Bezüge.

VwGH 13. 9. 2006, 2002/13/0097

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