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Pflegegeldstufe bei regelmäßigem Umbetten

SozialversicherungARD 5721/15/2006 Heft 5721 v. 20.10.2006

§ 4 Abs 2 BPGG, § 4 Abs 2 NÖ PGG - Eine Pflegebedürftige, die nur kurz in den Rollstuhl mobilisiert werden kann und bei Tag und Nacht alle 2 Stunden umgebettet werden muss, weil sonst die Gefahr eines neuerlichen Auftretens von Liegegeschwüren droht, hat Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 und nicht der Stufe 6, weil das Umlagern alle 2 Stunden, auch bei Nacht, noch als zeitlich koordinierbare Betreuungsmaßnahme anzusehen ist.

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