§ 4 Abs 2 BPGG, § 1 Abs 3 und Abs 4 EinstV - In Zusammenhang mit der Frage der Umrechnung der in § 1 Abs 3 und Abs 4 EinstV jeweils auf einen Tag bezogenen Richt- und Mindestwerte des Betreuungsaufwandes auf den „durchschnittlichen“ monatlichen Pflegebedarf iSd § 4 Abs 2 BPGG ist es sachlich gerechtfertigt, zur Vereinheitlichung und Vermeidung von zufallsbedingten Differenzierungen bei der Auslegung des Begriffes des „durchschnittlichen“ monatlichen Pflegebedarfs im Sinn der bisherigen Judikatur und Praxis weiterhin davon auszugehen, den (Kalender-)Monat einheitlich mit 30 Tagen zu rechnen.