§ 82a lit b GewO 1859 - Wirft ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Zuge einer heftigen Auseinandersetzung, in der der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter ua als „Arschloch“ beschimpfte und den ausgestreckten Mittelfinger zeigte, die Tachographenscheibe des Dienstfahrzeuges auf den Tisch und verlässt das Bürogebäude, ist von einem schlüssig erklärten vorzeitigen Austritt auszugehen, der jedoch aufgrund der erheblich ehrverletzenden Beleidigung durch den Arbeitgeber berechtigt ist.