§ 82a lit b GewO 1859 - Ein nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem Arbeitskollegen beleidigter Arbeitnehmer ist nur dann zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt, wenn er zuvor vergeblich Abhilfe durch den Arbeitgeber verlangt hat. Wurde ein als Zusteller tätiger Arbeitnehmer von seinen Kollegen als Dieb verspottet, nachdem im Rahmen einer stichprobenartigen Überprüfung bekannt geworden war, dass er überzählige Waren nicht wie vorgesehen nach Beendigung der Auslieferungstour wieder im Lager abgeliefert hatte, ist sein Austritt dadurch noch nicht gerechtfertigt, wenn der Geschäftsführer ausdrücklich erklärte, dass gegenüber niemandem ein Diebstahlsvorwurf erhoben werde. Diese Erklärung ist als ausreichende Abhilfe gegenüber dem Spott der Arbeitskollegen anzusehen.