§ 15 Abs 2 EStG - Wenn ein im Lebensmitteleinzelhandel tätiger Arbeitgeber seinem Verkaufspersonal - ua aus hygienischen Gründen und zur Verbesserung des Erscheinungsbildes des Unternehmens - einheitliche bürgerliche Kleidung zur Verfügung stellt, kann das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen bzw ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu verneinen sein.
BFH/BRD 22. 6. 2006, VI R 21/05