Der von der Republik Österreich anlässlich der Ratifikation formulierte Vorbehalt zu Art 11 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau wird hinsichtlich der Nachtarbeit von Frauen zurückgezogen; den Vorbehalt hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes von Frauen hält die Republik Österreich jedoch aufrecht (zur Regierungsvorlage siehe bereits ARD 5678/3/2006). BGBl III 2006/154, ausgegeben am 6. 10. 2006.