§ 863 ABGB - Verhandelten in einem Unternehmen Arbeitgeber und Betriebsrat jährlich neuerlich über Zahl und Termine zusätzlicher freier Tage (Fenstertage), wobei die Verhandlungen über Ersuchen von BR-Mitgliedern eingeleitet wurden, und unterlag die Zahl der gewährten Tage (wenn auch nicht allzu großen) Schwankungen, so stellt das Arbeitgeberverhalten kein ausreichend bestimmtes Anbot auf Änderung der Einzelverträge im Sinne der Gewährung einer bestimmten Anzahl von freien Tagen dar (vgl zB OGH 04.12.2002, 9 ObA 176/02a, ARD 5406/1/2003). Es ist zu keiner allgemein gültigen, automatisch wirksamen Freizeitgewährung gekommen.