§ 1154 ABGB - Der von der Judikatur entwickelte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, nicht einzelne Arbeitnehmer willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen Arbeitnehmer. Bei Verletzung des daraus erfließenden Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbotes hat der diskriminierte Arbeitnehmer Anspruch auf gleichartige Behandlung (vgl zuletzt zB OGH 30. 6. 2005, 8 ObA 8/05t , ARD 5627/6/2005).