§ 82 lit f GewO - Wurde ein Stapler- und Lagerarbeiter schon 2-mal schriftlich (zuletzt mit der Überschrift „Letzte schriftliche Verwarnung“) und zahlreiche Male davor auch mündlich verwarnt und meldet er sich wieder nicht bei Dienstantritt und verwendet im Übrigen das ihm zur Verfügung gestellte Diensthandy nicht in der vorgegebenen Weise, ist die Entlassung berechtigt. Soweit der Arbeiter moniert, dass die Entlassung deshalb nicht zulässig sei, weil der Arbeitgeber seine Pflichtverletzungen auch nach der Ermahnung noch durch längere Zeit geduldet habe, ist er darauf zu verweisen, dass er bereits an dem auf die „Letzte schriftliche Verwarnung“ folgenden Tag wieder die abgemahnte Pflichtwidrigkeit setzte und auch noch an diesem Tag entlassen wurde. OGH 11.05.2006, 8 ObA 43/06s.