§ 82 lit f GewO - Hat ein Arbeitgeber einen wegen seiner Unpünktlichkeit bekannten Arbeitnehmer mehrmals ermahnt und aufgefordert, künftig seinen Dienst pünktlich anzutreten, rechtfertigt ein neuerliches Zuspätkommen des Arbeitnehmers von rund 30 Minuten auch dann eine Entlassung, wenn das Dienstversäumnis im konkreten Fall keine nachteiligen Auswirkungen auf den Betrieb hatte. Unter Würdigung des Gesamtverhaltens des Arbeitnehmers ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht länger zumutbar.