§ 82 GewO - Befindet sich ein Lackierer wegen Kreuzschmerzen und einer Nervenreizung in Krankenstand und folgt er der Empfehlung seiner Ärztin, sich zunehmend körperlich zu belasten, indem er Holzscheite schneidet und schlichtet, setzt er damit keinen Entlassungsgrund.
OGH 13. 7. 2006, 8 ObA 60/06s