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Keine beharrliche Arbeitsverweigerung bei gesundheitlichem Problem

EntlassungARD 5712/4/2006 Heft 5712 v. 19.9.2006

§ 82 lit f GewO - Weigert sich ein über 8 Jahre in einem Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer, am folgenden Tag eine Decke auszumalen, weil er sich wegen seiner - dem Prokuristen des Arbeitgebers bekannten - Probleme mit der linken Hand außerstande sieht, Malerarbeiten mit einer ausgefahrenen Teleskopstange durchzuführen - eine Tätigkeit, die des kraftvollen Einsatzes beider Arme bedarf -, so ist eine deswegen ausgesprochene Entlassung nicht gerechtfertigt.

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