§ 284 BAO, § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG - Die Unterlassung der Vorladung eines Bevollmächtigten einer Partei zur Berufungsverhandlung ist etwa gleich dem Unterbleiben einer gesetzmäßig beantragten Berufungsverhandlung als Verfahrensmangel zu qualifizieren. Ein Verfahrensmangel führt jedoch nur dann zur Aufhebung eines vor dem VwGH angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, was der Beschwerdeführer vor dem VwGH so weit darzustellen hat, dass ein solches Ergebnis vom VwGH nicht ausgeschlossen werden kann (vgl etwa VwGH 31. 7. 2002, 98/13/0011, ARD 5406/17/2003, mwN). VwGH 6. 7. 2006, 2003/15/0126. (Beschwerde abgewiesen)