§ 303 Abs 4 BAO - Hat ein Abgabepflichtiger in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung Anzahl, Namen und Adressen aller bezugsauszahlenden Stellen richtig und vollständig angeführt, das Finanzamt jedoch eines der Dienstverhältnisse in der Arbeitnehmerveranlagung nicht berücksichtigt, weil der Lohnzettel vom Arbeitgeber nicht übermittelt wurde, so bietet eine spätere Übermittlung des Lohnzettels keinen Grund für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens.