§ 255 Abs 4 ASVG - Als invalid gilt gemäß § 255 Abs 4 ASVG auch ein Versicherter, der das 57. Lebensjahr vollendet hat und infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seinerkörperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer Tätigkeit nachzugehen, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat; zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit sind dabei zu berücksichtigen.