§ 273 ASVG - Stand ein Versicherter jahrelang nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis, ist dies bei Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit insofern zu berücksichtigen, als es auf den sozialen Wert ankommt, den die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtages haben. Die Verweisung einer ehemaligen wissenschaftlichen Verlagslektorin und Übersetzerin fast 20 Jahre nach der letzten Ausübung dieser Tätigkeiten auf eine Rezeptionistentätigkeit bedeutet daher keinen unzumutbaren sozialen Abstieg.